Mit Musik zum Altar: Welche ist die Richtige?
Sonntag, 29.05.2022
Auf der Hochzeitsparty wird gerne zu aktuellen Hits getanzt. Bei der Trauzeremonie – zumal wenn sie in einer Kirche stattfindet – entscheiden sich dagegen immer noch viele Brautpaare für eher klassische Stücke und Lieder aus dem Kirchengesangbuch.
Eine Band oder ein Gospelchor, die auch moderne Arrangements oder gar Chart-Hits intonieren könnten, sind in den meisten Kirchengemeinden nicht ohne weiteres zu finden. Schon deshalb ist das musikalische Repertoire für eine kirchliche Trauzeremonie recht überschaubar. Was geht und was nicht geht, kann das Brautpaar in der Regel schon im Vorfeld mit dem Pfarrer/der Pfarrerin oder dem zuständigen Kirchenmusiker klären. Die sind durchaus offen für persönliche Wünsche, können aber aus ihrer langjährigen Erfahrung auch Tipps für die Liedauswahl geben.
Ehepartner haben grundsätzlich Einfluss auf die Gestaltung "ihrer" kirchlichen Trauung. Je konkreter die eigenen Vorstellungen sind bzgl. musikalischer Gestaltung, liturgischer Texte und Einbindung von Freunden und Familie, desto größer die Chance, dass die Trauung zum gewünschten Erlebnis wird. Ein entsprechendes Traugespräch mit Pfarrer oder Pfarrerin findet in der Regel 2 bis 4 Wochen vor der Trauung statt. Mehr Infos zum Thema „Evangelisch heiraten“ finden Sie auf speziellen Seiten der westfälischen Landeskirche und der rheinischen Landeskirche. Bei der Suche nach einem passenden Trauspruch hilft http://www.trauspruch.de/
Übrigens: Am 1.1.1876 trat im damaligen Deutschen Reich das „Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung“ in Kraft. Damit übernahm der Staat viele Aufgaben, die früher von den Kirchen wahrgenommen wurden - u.a. wurden dabei erstmals staatliche Geburts-, Heirats- und Sterberegister eingeführt und sog. „Civil-Pastoren“ ernannt - die heutigen Standesbeamten. Obwohl seitdem für eine rechtsgültige Eheschließung kein Pfarrer mehr benötigt wird, ist der Wunsch nach einer kirchlichen Trauung bei vielen Paaren nach wie vor ungebrochen.
Anders als in der katholischen Kirche gilt die Ehe(schließung) in der evangelischen Kirche nicht als Sakrament, sondern als Kasualie (Amtshandlung), die von einem Pfarrer/in nach vorgeschriebenen Regeln vollzogen wird. Auch die Wiedertrauung Geschiedener und die Trauung von Partnern verschiedener Konfessionen ist in der Evangelischen Kirche möglich. Auch eine kirchliche Trauung gleichgeschlechtlicher Paare ist inzwischen in mehreren evangelischen Landeskirchen möglich. Eine „ökumenische Trauung“ gibt es dagegen nicht. Entweder handelt es sich um eine katholische Trauung mit evangelischem Beistand oder um eine evangelische Trauung mit katholischem Beistand. Die Trauung muss also kirchenrechtlich bei einer der beiden Konfessionen geschlossen werden. Das kann u.U. gravierende Folgen haben – etwa wenn eine nach katholischem Ritus geschlossene Verbindung wieder aufgelöst werden soll. Als Geschiedene/r kann man dann später in der katholischen Kirche kein zweites Mal getraut werden. Zur Vorbereitung des Traugottesdienstes muss das Brautpaar mit den Pfarrern beider Konfessionen sprechen.
Zum 1.1.2009 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen des Bundestages wirksam, darunter auch eine Änderung im Personenstandsgesetz. Durch den Wegfall der §§ 67 und 67a wurde es prinzipiell möglich, eine kirchliche Trauung durchzuführen, ohne dass zuvor standesamtlich geheiratet worden ist. Geistliche, die so handeln, machen sich seitdem nicht mehr wie bisher einer Ordnungswidrigkeit schuldig.
In der Praxis hat sich allerdings wenig bis gar nichts geändert. Die Evangelische Kirche in Deutschland hatte bereits unmittelbar nach der Ankündigung der Gesetzesänderung klargestellt, dass eine evangelische Trauung auch weiterhin erst infrage kommt, wenn das Paar zuvor rechtsgültig – und das heißt: vor dem (staatlichen) Standesamt die Ehe geschlossen hat. Dies sei auch in den Kirchenordnungen aller evangelischen Landeskirchen so vorgesehen.
Etwas komplizierter liegt der Fall bei der katholischen Kirche, denn hier gilt die kirchliche Trauung als Sakrament. Eine (nur) vor dem Standesamt geschlossene Ehe entfaltet zwar auch nach katholischem Verständnis bestimmte Rechtswirkungen (z.B. im Unterhaltsrecht, Steuerrecht, Erbrecht usw.), voll gültig im katholischen Sinne ist die Ehe aber erst nach einer kirchlichen Trauung. Dennoch hält auch die katholische Kirche an der bisherigen Praxis fest, so dass "es auch in Zukunft keine kirchliche Eheschließung ohne vorherige staatliche Trauung geben kann", so z.B. der damalige Bamberger Erzbischof Ludwig Schick.
Aus staatlicher Sicht gilt: Ein Paar, das sich in Deutschland ohne standesamtliche Eheschließung nur kirchlich trauen lässt, befindet sich in einer Verbindung, die von staatlichem Recht als nichteheliche Gemeinschaft angesehen wird – mit allen Konsequenzen der Nichtanwendung des staatlichen Eherechts (Erbrecht, Steuerrecht, usw.). Für verwitwete Seniorinnen/en könnte genau darin aber auch der Reiz der neuen Gesetzesregelung liegen: Hinterbliebene, die nach dem Tod ihres Partners eine neue Beziehung eingehen, könnten sich kirchlich trauen lassen und ihre Partnerschaft damit unter Gottes Segen stellen. Gleichzeitig würde für beide Partner der Anspruch zum Beispiel auf Witwen- oder Witwerrente bestehen bleiben. Bei einer standesamtlichen Ehe würde dieser Anspruch für eine Seite verloren gehen, da der neue Partner unterhaltspflichtig wäre.