Schiedspersonen: „Schlichten statt richten“

von Damaris Binder

Sonntag, 16.02.2025

Richtertisch mit Holzhammer
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Im Gericht werden Urteile gefällt, bei einer Schlichtung dagegen schließen die beiden beteiligten Parteien einen Vergleich. (Foto: Foto: Pixabay KI-generiert)

Störender Grill-Geruch, zu lautes Feiern, tobende Kinder oder der Baum, der den Garten verschattet – es gibt viele Gründe, warum sich Nachbarn in die Haare kriegen. Doch solche und andere Streitigkeiten müssen nicht zwangsläufig vor Gericht landen.

Schneller, billiger und erfolgreicher kann die Anrufung eines Schiedsmannes oder einer Schiedsfrau sein. Davon gibt es bundesweit etwa 6.000, die im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. organisiert sind. Ihr Ziel ist es, den Streit zwischen den beiden Parteien beizulegen und einen Vergleich abzuschließen – also eine von beiden Seiten akzeptierte Vereinbarung, die den Streit beendet. In 60% aller Fälle ist diese Form der Streitschlichtung erfolgreich.

Mit Kosten zwischen 50 und 100 Euro ist die Anrufung einer Schiedsperson deutlich billiger als die Anwaltskosten für ein Gerichtsverfahren. Dennoch – so heißt es auf der Internetseite des Verbandes – können „die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen - wie aus einem Urteil - dreißig Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson abgeschlossener Vergleich ist damit ein sogenannter »vollstreckbarer Titel« nach § 794 der Zivilprozessordnung.“ Verstößt eine der Parteien gegen Auflagen aus dem getroffenen Vergleich, kann die andere Seite später immer noch den Klageweg beschreiten.

Dietmar Zacher arbeitet ehrenamtlich als Schiedsmann. Aus seiner Sicht hat ein Schiedsverfahren gegenüber einer Gerichtsverhandlung auch einen psychologischen Vorteil: „Der Nachteil beim Gericht ist: Der Richter entscheidet, und einer der beiden hat verloren. Bei uns gibt es meist ZWEI Sieger, da sich beide auf etwas geeinigt haben und beide hinterher Sieger sind.“ Die Kraft und Motivation für sein Ehrenamt zieht Dietmar Zacher aus seinem christlichen Glauben: „Von Jesus habe ich gelernt, dass es wichtig ist, dass wir Frieden stiften sollen – so wie es ja auch in der Bibel steht. Und das versuche ich eben im Kleinen, in diesen Dreiergesprächen.“

Der Antrag auf eine Schlichtung muss beim Schiedsamt oder der Schiedsstelle am Wohn- bzw.  Geschäftssitz des Antragsgegners gestellt werden. Dabei hilft diese Schiedspersonensuche im Netz. Zum weiteren Verfahren heißt es auf der Website des Verbandes: „Zur Schlichtungsverhandlung werden alle am Konflikt beteiligten Parteien persönlich geladen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann möglicherweise mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung findet nicht öffentlich statt. Die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

Der häufigste Grund für ein Schiedsverfahren sind laut Dietmar Zacher Nachbarschaftsstreitigkeiten. Aber auch bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen sowie bei Streitigkeiten zwischen Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter können Schiedspersonen versuchen zu schlichten. Daneben, so Zacher weiter, „haben wir auch noch das Strafrecht, wo es um Beleidigung, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung oder Hausfriedensbruch geht, oder auch die Verletzung des Briefgeheimnisses. Das sind alles Dinge, die in einem Schlichtungsverfahren geregelt werden können.“ Mehr Infos unter https://www.schiedsamt.de

Sonntag, 16.02.2025